§ 1 Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Abwasser Gemeinde Glandorf GmbH, im Folgenden „AGG“ genannt, sowie der Nutzerin/dem Nutzer, der mit der AGG einen Nutzungsrahmenvertrag über die Teilnahme am stationsbasierten Car-Sharing-System der AGG abgeschlossen hat, im Folgenden „Kunde“ genannt, bezüglich der Überlassung eines Elektrofahrzeugs zur vorübergehenden Nutzung im Rahmen dieses Car-Sharing-Systems. Das Car-Sharing-System der AGG befindet sich derzeit in einer Pilotphase; es steht lediglich ein einziges Elektrofahrzeug im diesem System zur Verfügung. Diese AGB regeln auch die Haftung der I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG, bei der sich die Abhol- und Rückgabestation des Fahrzeugs befindet und deren Mitarbeiter die Abwicklung vor Ort übernehmen.
§ 2 Berechtigte Fahrer, Gültige Fahrerlaubnis, Änderungen der persönlichen Daten
- Fahr- und zur Nutzung der Leistungen der AGG berechtigt sind ausschließlich volljährige natürliche Personen, die einen gültigen Nutzungsrahmenvertrag mit AGG abgeschlossen und die entsprechenden persönlichen Daten hinterlegt haben, sowie Mitarbeiter im Sinne des § 3.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Fahrberechtigung erlischt im Falle des Entzuges, der vorübergehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Fahrerlaubnis (z.B. Fahrverbot) mit sofortiger Wirkung. Der Kunde ist verpflichtet, AGG über den Wegfall oder Einschränkungen seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren.
- Die Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde darf sich nicht durch andere Personen fahren lassen; dies gilt auch dann, wenn die andere Person ebenfalls Kunde der AGG ist. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot haftet der Kunde für alle Kosten und Schäden, die Dritte verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat, sowie für sämtliche Folgen jedweden etwaigen Verlustes des Versicherungsschutzes hierdurch, gegenüber geschädigten Dritten im Außenverhältnis direkt; der Kunde stellt zudem AGG von sämtlichen solcher Kosten, Schäden und übrigen Folgen im Innenverhältnis frei.
- Der Kunde ist verpflichtet, AGG Änderungen bei den von ihm hinterlegten Daten unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Juristische Personen als Kunden
- Eine juristische Person, die Kunde der AGG ist, darf ihren Mitarbeitern die Buchung und Nutzung der Fahrzeuge auf ihre Rechnung ermöglichen.
- Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die jeweils gültigen AGB der AGG bekannt sind und beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen der AGG fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
- Der Kunde haftet für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag und für das Verschulden seiner Mitarbeiter.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 2 für Kunden, die eine juristische Person sind, entsprechend.
§ 4 Nutzungsentgelte und Gebühren
- Die Höhe der Nutzungsentgelte und Gebühren regelt die Tarifordnung der AGG, die jedem Kunden bei der Registrierung zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde ist zur Entrichtung dieser Entgelte und Gebühren verpflichtet, sofern er entgeltpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt oder dort geregelte Gebührentatbestände verwirklicht; Näheres regelt § 14.
- Sofern nicht anderweitig geregelt, gilt für den jeweiligen Nutzungszeitraum die Tarifordnung in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchung gültigen Fassung. In Ermangelung einer Buchung gilt die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme oder dem Anfall von entgelt- oder gebührenpflichtigen Leistungen gemäß der Tarifordnung jeweils gültige Fassung der Tarifordnung.
- Für die Vergütung nicht in der Tarifordnung aufgeführter Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die nach den Umständen zu urteilen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 Buchung von Nutzungszeiträumen, Nutzung ohne vorhergehende Buchung, Verlängerung oder Verkürzung gebuchter Nutzungszeiträume, Stornierung
- Zur Nutzung des Angebotes der AGG, insbesondere zur Buchung von Nutzungszeiträumen, muss der Kunde über einen Internetzugang verfügen sowie über einen PC oder ein anderes Endgerät, auf dem er die Buchungswebseite aufrufen kann. Die Buchung von Nutzungszeiträumen erfolgt verbindlich und entgeltpflichtig.
- Für die Buchung sind Zugangsdaten erforderlich, die AGG dem Kunden nach Vertragsschluss per E-Mail zur Verfügung stellt. Die Zugangsdaten sind geheim zu halten; der Kunde hat sicher zu stellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zu oder Zugriff auf die Zugangsdaten oder das Smartphone haben. Im Falle der Kenntnisnahme der Zugangsdaten durch unbefugte Dritte oder dem Verlust des Smartphones hat der Kunde AGG umgehend zu informieren und das Passwort zu ändern. Im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten haftet der Kunde für alle hierdurch entstandenen Schäden, insbesondere wenn hierdurch ein Diebstahl des Fahrzeugs ermöglicht wurde.
- Eine erfolgreiche Buchung ist Voraussetzung für die zulässige Nutzung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug darf nur innerhalb des gebuchten Nutzungszeitraumes genutzt werden. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung oder außerhalb gebuchter Nutzungszeiträume ist als Straftat strafbar. AGG behält sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu stellen.
- Buchungen können bis 16.00 Uhr des dem gebuchten Nutzungszeitraumes vorausgehenden Werktag kostenfrei storniert oder gekürzt werden.
- Verbindlich gebuchte Nutzungszeiträume sind voll entgeltpflichtig, unabhängig davon, wie umfangreich der Kunde die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs wahrnimmt; das gilt auch, wenn der Kunde das Fahrzeug im nicht stornierten Nutzungszeitraum überhaupt nicht nutzt. Storniert der Kunde seine Buchung nach dem in vorangehender Ziff. 4 bestimmten Zeitpunkt, verbleibt es bei dem auf die Buchung entfallenden Entgelt.
- Die Anzahl der möglichen Buchungen durch den Kunden ist nicht begrenzt; da sich das Car-Sharing-System der AGG in einer Pilotphase befindet und lediglich ein einziges Fahrzeug zur Verfügung steht, behält sich AGG jedoch vor, die Anzahl möglicher Buchungen oder die Gesamtlänge von Buchungszeiträumen pro Kalendermonat und Kunde künftig zu begrenzen.
§ 6 Abholung des Fahrzeugs, Mängel
- Das Fahrzeug kann ausschließlich an der Abholstation auf dem Betriebsgrundstück der I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG, Sudendorfer Esch 2, 49219 Glandorf, und nur während der Öffnungszeiten der Abholstation (Mo - Fr: 08.00 – 18.00 Uhr, Sa: 08.00 – 12.00 Uhr) übernommen werden.
- Bei der Abholung hat der Kunde oder Mitarbeiter i.S.v. § 3 eine gültige Fahrerlaubnis vorzulegen. Das Fahrzeug wird ohne die Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis nicht übergeben. Bei Kunden, die eine juristische Person sind (§ 3), ist auf Aufforderung der AGG oder deren Erfüllungsgehilfen, insbesondere den Mitarbeitern der Abholstation, die Betriebszugehörigkeit des abholenden Mitarbeiters zu dem Kunden nachzuweisen; die Herausgabe des Fahrzeugs kann von der Beibringung eines geeigneten Nachweises abhängig gemacht werden. Ein gebuchter Nutzungszeitraum bleibt entgeltpflichtig, auch wenn dieser in wegen der fehlenden oder späteren Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis oder geeigneter Nachweise im vorstehenden Sinne nicht oder nicht vollständig genutzt werden kann.
- Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel, die er erkennt, müssen vor Fahrtantritt AGG bzw. einem Mitarbeiter der Abholstation gemeldet werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis der AGG oder des Mitarbeiters der Abholstation zulässig, welche allerdings nur aus wichtigem Grund (z.B. Zweifel an der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, Beweispflichten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten oder ähnlich schwerwiegende Umstände) verweigert werden kann.
§ 7 Ladekabel, Nutzung und Behandlung des Fahrzeugs, Sorgfaltspflichten, Rauchverbot, Nutzungsverbote
- Vor Antritt der Fahrt ist der Kunde verpflichtet, das Ladekabel von dem Fahrzeug und der Ladestation zu trennen und ordnungsgemäß im Fahrzeug zu verstauen. Der Kunde hat sich mit der Funktionsweise des Elektrofahrzeugs und dessen Technik vor Fahrtantritt vertraut zu machen. Eine Einweisung kann der Kunde bei Abholung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter der Abholstation erhalten. Darüber hinaus kann die Abholstation bei technischen Fragestellungen telefonisch unter 05426-94440 erreicht werden. Bei Unsicherheiten oder Unklarheiten in Bezug auf die Funktionsweise oder Technik des Fahrzeugs ist der Kunde verpflichtet, eine solche Einweisung zu verlangen bzw. Rücksprache mit der AGG oder der Abholstation zu halten.
- Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Es gelten die üblichen Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers, einschließlich etwa der Kontrolle des Reifendrucks, der Geeignetheit der Bereifung für die vorherrschenden Witterungsverhältnisse, etc.
- Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt verboten.
- Dem Kunden ist es verboten, das Fahrzeug für Geländefahrten, zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests, für Fahrschulungen, zur gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen, für die Begehung von Straftaten sowie für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen, zu nutzen.
- Eine Nutzung des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Medikamente ist untersagt.
§ 8 Ladekapazität, Aufladen des Elektro-Fahrzeugs
- Die Nutzung des Elektrofahrzeugs unterliegt hinsichtlich der möglichen Fahrtstrecke und Fahrtdauer im Hinblick auf die begrenzte Ladekapazität des Elektrofahrzeugs deutlichen Beschränkungen.
- Das Fahrzeug wird mit einem Ladestand von mindestens 80 % zum Beginn eines Nutzungszeitraumes übergeben. Der Kunde ist sodann eigenverantwortlich dafür zuständig, während des von ihm gebuchten Nutzungszeitraumes die für seine Nutzungsbedürfnisse ausreichende Ladung des Elektrofahrzeugs sicherzustellen.
- Das Aufladen des Fahrzeugs kann sowohl an der Abholstation als auch an sämtlichen unter www.ladenetz.de gelisteten Ladepunkten erfolgen. Die Nutzung von Ladepunkten erfolgt mittels einer im Fahrzeug hinterlegten Ladekarte, die außer im Falle der Benutzung stets im Fahrzeug zu belassen ist. Die Nutzung der Ladekarte für andere Fahrzeuge als das gemietete Elektrofahrzeug oder für andere Zwecke ist untersagt. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, der AGG durch die unbefugte Nutzung der Ladekarte entstehen. Für den schuldhaften Verlust der Ladekarte wird eine Gebühr gemäß der Tarifordnung fällig.
- Das Aufladen des Fahrzeugs ist bereits im Nutzungsentgelt enthalten; eine gesonderte Berechnung des erforderlichen Stroms erfolgt nicht.
§ 9 Rückgabe des Fahrzeugs
- Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende des Nutzungszeitraumes ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt ausschließlich an der Abholstation gemäß § 6 Ziff. 1.
- Die Rückgabe ist nur dann ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand und verschlossen an dem dafür vorgesehenen Stellplatz an der Abholstation abgestellt ist, sich die Ladekarte im Fahrzeug befindet, sämtliche elektrischen Verbraucher (Radio, Klimaanlage, etc.) ausgeschaltet sind, das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen und der Fahrzeugschlüssel zurückgegeben ist.
- Während der Öffnungszeiten der Abholstation hat die Rückgabe des Fahrzeugschlüssels an einen Mitarbeiter der Abholstation zu erfolgen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Fahrzeugschlüssel in den dafür vorgesehenen Nachttresor einzuwerfen.
- Die Übergabe des Fahrzeugs oder des Fahrzeugschlüssels an andere Personen als Mitarbeiter der Abholstation, insbesondere die direkte Übergabe an einen Nachnutzer, ist nicht erlaubt.
- Erfolgt die Rückgabe später als 30 Minuten nach Ende des gebuchten Nutzungszeitraumes, wird eine Gebühr nach der Tarifordnung fällig; es gelten die Regelungen des § 14.
§ 10 Unfälle, Schäden, Diebstahl, Anzeigepflichten des Kunden, Gesetzesverstöße
- Unfälle, Brandschäden, Wildschäden, sonstige Schäden und Defekte, die während des Nutzungszeitraumes am Fahrzeug auftreten, hat der Kunde AGG unverzüglich, nach Möglichkeit unter Nutzung der hierfür eingerichteten Notfallhotline (05426-94440), zu melden. Er hat alles Erforderliche zur Aufklärung beizutragen und den Schaden möglichst gering zu halten.
- Jedwedes Ereignis im Sinne vorstehender Ziff. 1, in dem ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum (auch Tiere), außer dem Fahrzeug selbst, zu Schaden kam, müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Kunde darf in so einem Fall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine vergleichbare Erklärung abgeben.
- Reparaturen durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung hin dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung von AGG erfolgen.
- Der Kunde haftet für von ihm oder seinem Mitarbeiter gemäß § 3 begangene Gesetzesverstöße, insbesondere Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, während des Nutzungszeitraumes und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs. Der Kunde verpflichtet sich, AGG von sämtlichen Buß- und Verwarngeldern, Gebühren, Kosten und Auslagen frei zu stellen, die anlässlich vorgenannter Verstöße durch Behörden, Gerichte oder sonstige Dritte (z.B. private Betreiber von Parkräumen) erhoben werden. Entstehen AGG Kosten aus der Bearbeitung solcher Verstöße und hat der Kunde dies zu vertreten, hat der Kunde diese zu ersetzen. AGG darf pauschale Bearbeitungskosten gemäß der Tarifordnung verlangen; dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass AGG ein wesentlich geringerer oder gar kein Aufwand entstanden sei.
§ 11 Versicherung
- Das Fahrzeug ist haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert.
- Die Versicherung sieht für jeglichen versicherten Schaden einen Selbstbeteiligungsbeitrag in Höhe von 500,00 Euro pro Schadensfall vor. Bis zur Höhe dieser Selbstbeteiligung tragen Sie als Kunde den Schaden selbst, wenn Sie einen Unfall selbstverschuldet verursachen. Die Haftpflichtversicherung trägt dabei die Kosten eines Unfallgegners. Die Teilkaskoversicherung deckt die Kosten z.B. für Glasschäden, Wildunfall oder Diebstahl ab. Die Vollkaskoversicherung deckt die Reparaturkosten für Unfallschäden am Fahrzeug der AGG selbst ab.
- Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt zudem § 13 Ziff. 3.
§ 12 Haftung von AGG und der I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG
- Die Haftung von AGG und der I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG, mit Ausnahme der Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der AGG und der I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG sowie derer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Hiervon unberührt bleiben die Haftung von AGG und I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- AGG und I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG haften außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht oder bei Abholung nicht über einen ausreichenden Ladestand verfügt.
§ 13 Haftung des Kunden
1. Allgemeine Haftung
Der Kunde haftet gegenüber AGG oder der I.&W. Erpenbeck GmbH & Co. KG für Schäden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden oder seines Mitarbeiters i.S.v. § 3 sowie seiner Erfüllungsgehilfen zurückgehen, nach den gesetzlichen Regelungen. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten bzw. Folgeschäden, wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall.
2. Selbstbeteiligung bei Unfällen, Unbegrenzte Haftung bei Bedien- und Behandlungsfehlern
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust, Vandalismus und sonstigen Unfallschäden ist die Haftung des Kunden auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen und die Höchstsumme pro Unfall gemäß § 11 Ziff. 2 beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung umfasst jedoch lediglich Unfall-, Vandalismus- und Diebstahlereignisse. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug ein-wirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs, Schäden, die durch Fehlbehandlung und/oder Fehlbedienung des Fahrzeugs entstanden sind, Abnutzungsschäden oder reine Bruchschäden. Dies gilt beispielsweise beim Ignorieren von Warnleuchten, unsachgemäßem Be- und Entladen, durch mangelnde Sicherung der Ladung oder abhanden gekom-menen Fahrzeugteilen (Kofferraumabdeckung, Kindersitz, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel etc.).
3. Unbegrenzte Haftung bei fehlendem Versicherungsschutz
Es besteht kein Versicherungsschutz bei
- Unfällen, die ein Insasse infolge der vorsätzlichen Ausführung oder eines Versuchs einer Straftat erleidet,
- Fahrten, die ohne Wissen oder Willen der AGG vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden,
- Unfällen, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden,
- Unfällen des Insassen durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese Anfälle oder Störungen durch ein anderweitig versichertes Unfallereignis hervorgerufen waren,
- Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- Personen, die den Unfall im Zustand der Trunkenheit verursachen,
- Einem Fahrer, der bei dem Unfall nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt. Für die übrigen Insassen besteht Deckungsschutz, wenn die über die Verwendung des Fahrzeuges Ver-fügungsberechtigten das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem Fahrer ohne Verschulden annehmen durften,
- Schäden durch Entwendung eines nicht verschlossenen Kraftfahrzeugs oder seiner Teile einschließlich der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie nicht unter Verschluss verwahrt wurden oder nicht an dem Fahrzeug befestigt waren,
- Schäden an der Bereifung, es sei denn, dass sie böswillig von betriebsfremden Personen verursacht werden oder durch ein Ereignis entstehen, das auch andere ausgleichsfähige Schäden zur Folge hat.
Die Haftung des Kunden ist in solchen Fällen nicht durch die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt.
4. Unbegrenzte Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Für Schäden, die der Kunde, sein Mitarbeiter i.S.v. § 3 oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe des Kunden vorsätzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz; gleiches gilt bei Unfällen, die ein Fahrzeuginsasse infolge der vorsätzlichen Ausführung oder eines Versuchs einer Straftat erleidet. Die Haftung des Kunden ist in solchen Fällen nicht durch die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt.
Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Haftungsumfang des Kunden ohne Begrenzung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG zu bemessen.
Außer bei Arglist besteht abweichend hiervon keine Haftung des Kunden, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Schadensleistung ursächlich ist.
§ 14 Vertragswidriges Verhalten: Kostenpauschalen, Vertragsstrafen
- Bei folgenden Tatbeständen, sofern der Kunde oder dessen Mitarbeiter i.S.v. § 3 diese zu vertreten hat, sowie in den übrigen in diesen AGB geregelten Fällen kann AGG für den ihr entstehenden Schaden pauschale Kosten und Vertragsstrafen verlangen.
- Verspätete Rückgabe des Fahrzeugs gemäß § 9 Ziff. 5
- Fahrzeugnutzung ohne gültige Buchung
- Unterlassener Anschluss des Fahrzeugs an die Ladestation bei Rückgabe
- Verlust der Ladekarte
- Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis
- Kostenpauschalen und Vertragsstrafen werden in der Tarifordnung „Gebühren“ genannt; deren Höhe bestimmt sich nach der Tarifordnung.
- Im Falle eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs der AGG werden Kostenpau-schalen bzw. Vertragsstrafen auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Dem Kunden bleibt in jedem Fall gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der Höhe der entsprechenden Gebühr entstanden ist.
- Anfallende Gebühren im vorstehenden Sinne werden dem Kunden anschließend schriftlich oder per E-Mail in Rechnung gestellt. Die Zahlung dieser Gebühren wird 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig.
§ 15 Dienstleistungen durch Dritte
AGG kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Rahmennutzungsvertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Fahrzeuge (Buchungszentrale), das Bereitstellen des Fahrzeugs, die Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs im Rahmen der Abholung und Rückgabe, die Reinigung, Reparatur und Wartung des Fahrzeugs, die Kundenverwaltung, die Wartung und Weiterentwicklung der mobilen Buchungs-App, die Abrechnung der Fahrten des Kunden sowie der Gebühren und die Rechnungserstellung.
§ 16 Änderung dieser AGB, Anpassung von Entgelten und Gebühren
- Das Car-Sharing-System der AGG befindet sich in einer Pilotphase. AGG behält sich daher vor, diese AGB an veränderte Umstände, zur Weiterentwicklung und dem weiteren Ausbau des Car-Sharing-Systems, zur Beseitigung erkannter Schwächen, zur Anpassung an Veränderungen der Gesetzeslage, Rechtsprechung oder Marktgegebenheiten, etc. zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.
- AGG behält sich zudem die Anpassung der Nutzungsentgelte und Gebühren gemäß der Tarifordnung vor.
- Änderungen der AGB und Preiserhöhungen werden dem Kunden in Textform (z.B. per Brief oder per E-Mail) mindestens einen Monat vor der Änderung bekanntgegeben. Die Zustimmung des Kunden zu solchen Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem angekündigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Rechtsfolge wird ihn AGG bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Vertrag zu den geänderten Bedingungen bzw. Preisen fortgeführt. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zehn Tagen per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.
§ 17 Aufrechnungsausschluss
Gegen Forderungen von AGG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 18 Kündigung, Sperrung
- Der Nutzungsrahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann sowohl vom Kunden als auch von AGG mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
- Darüber hinaus können beide Parteien den Nutzungsrahmenvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs des Fahrzeugs durch den Kunden oder einen Dritten, für den der Kunde einzustehen hat.
- AGG ist auch berechtigt, den Kunden aus wichtigen Gründen für bestimmte Zeit für weitere Anmietungen/Buchungen zu sperren. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht unerhebliche fällige Forderungen von AGG aus früheren Nutzungen noch nicht ausgeglichen wurden, bei Verstoß gegen Aufklärungspflichten bei Schadensfällen, bei unterlassener Mitteilung der Änderung persönlicher Daten (§ 2 Ziff. 4) oder bei wiederholten Verstößen des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten. AGG informiert in einem solchen Fall per E-Mail oder schriftlich über die Dauer und den Grund der Sperrung.
§ 19 Datenschutz
Der Kunde kennt und akzeptiert die Datenschutzerklärung; diese ist ihm vor dem Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Für den Nutzungsrahmenvertrag gilt deutsches Recht.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Textform.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang des Nutzungsrahmenvertrags wird als Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand von AGG vereinbart, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsrahmenvertrags, dieser AGB oder der Tarifordnung ungültig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Diese AGB ersetzen alle früheren Fassungen dieser AGB.
Stand: 04. Juni 2019